Hartz-IV-Umzug

Hartz-IV-Umzug: So beteiligt sich der Staat an den Umzugskosten

 

Hartz-IV-Empfänger haben in der Regel nicht die Möglichkeit, einen Umzug aus eigener Tasche zu finanzieren. Somit sind sie auch beim Wohnungswechsel auf Hilfe vom zuständigen Jobcenter angewiesen. Doch damit dieses die Umzugskosten übernimmt, muss einiges beachtet werden.

Wer Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, auch Hartz-IV-Gesetz genannt) erhält, hat wie jeder andere Bürger grundsätzlich das Recht, seinen Wohnort selbst zu bestimmen. Allerdings werden im Rahmen der Grundsicherung nach Hartz IV die Kosten für einen Umzug nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Jobcenter übernommen.

 

Wann werden Kosten für den Umzug mit Hartz IV bewilligt?

Nicht alle Umzugs gründe werden vom Jobcenter genehmigt.

Unterschieden wird zwischen einem erforderlichen und einem nicht erforderlichen Umzug. Nur wenn es sich nach Auffassung des Jobcenters um einen erforderlichen Umzug handelt, bekommen Empfänger von Arbeitslosengeld II die Kosten vom Staat erstattet. Folgende Gründe werden in der Regel nach einer Prüfung anerkannt:

  • Familienzuwachs: Die Wohnung wird zu klein.
  • Gesundheit: Treppensteigen oder ähnliches ist nicht mehr zumutbar.
  • Arbeitsaufnahme an einem anderen Ort, wenn der tägliche Arbeitsweg zu weit ist.
  • Rechtmäßige (aber nicht selbst verschuldete) Kündigung durch den Vermieter.
  • Heirat, Scheidung oder Trennung: Der Umzug ist aufgrund einer veränderten Lebenssituation erforderlich.
  • Zustand der Wohnung: Bestimmte Gegebenheiten wie Schimmelbefall können eine Wohnung unbewohnbar machen.

Letzterer Grund wird allerdings nur dann anerkannt, wenn der Schaden zum einen nicht selbst verschuldet ist und sich der Vermieter nach Mängelanzeige weigert, etwas an der Situation zu ändern. Fordert das Jobcenter selbst den Umzug, weil die Wohnung nach den Vorgaben von Hartz IV zu groß ist, beziehungsweise die Wohnkosten unangemessen hoch sind, muss es auch die Umzugskosten übernehmen.

Wichtig ist prinzipiell, dass Umzugswunsch und -Grund dem zuständigen Sachbearbeiter so früh wie möglich mitgeteilt und alle notwendigen Nachweise (z. B. ärztliches Attest, Arbeitsvertrag oder Ähnliches) vorgelegt werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Angaben zum Umzugsgrund nicht wahrheitsgemäß waren, müssen die übernommenen Kosten zurückerstattet werden. Tipp: Es ist immer ratsam die Anerkennung des Umzugs schriftlich bestätigen zu lassen.

Welche Kosten für den Hartz-IV-Umzug werden übernommen?

Für das Jobcenter ist eine große Entfernung zur Arbeit ein Grund, den Umzug zu genehmigen.

Das Jobcenter finanziert in der Regel ausschließlich Umzüge, die selbst organisiert und durchgeführt, beziehungsweise durch private Helfer unterstützt werden. Folgende Kosten werden übernommen:

  • die Kosten für Packmaterial (Umzugskartons)
  • die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs
  • eine Helferpauschale zur Verköstigung und Vergütung der Helfer, die zwischen zehn und 50 Euro betragen darf
  • unter bestimmten Voraussetzungen Renovierungskosten der alten oder neuen Wohnung, allerdings nur für Materialien

Eine Mietkaution oder Genossenschaftsanteile für die neue Wohnung werden in der Regel nur als Darlehen mit monatlicher Tilgung gewährt und direkt an den Vermieter ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass der ALG-II-Empfänger kein eigenes Geld aus dem sogenannten Schonvermögen mehr zur Verfügung hat, mit dem er die Kaution bezahlen könnte. Als Alternative zum Darlehen besteht auch die Möglichkeit, beim Amt eine Kautionsbürgschaft zu beantragen.

Sollte ein Umzug in Eigenregie aufgrund einer Behinderung, der familiären Situation, zum Beispiel bei Alleinerziehenden, oder wegen fehlender Helfer nicht möglich sein, werden in einzelnen Fällen auch die Kosten für einen Umzug mit einem Umzugsunternehmen übernommen.
 Sowohl für Umzugstransporte wie auch die Fahrzugausleihe beim selbst organisierten Umzug müssen dem Jobcenter zuvor Kostenvoranschläge vorgelegt werden.
Tipp: Holen Sie sich online kostenlos Angebote von Umzugsunternehmen ein und lassen Sie sich diese zur Vorlage beim Jobcenter schriftlich zusenden.

Auch die Erstattung von Ausgaben für Wohnungsannoncen, Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen oder Maklergebühren können Sie beim Umzug mit Hartz IV beantragen. Allerdings werden solche „Wohnungsbeschaffungskosten“ nur in Einzelfällen bewilligt.

Was passiert bei Umzug ohne Zustimmung?

Sollte während des Bezugs von Hartz IV ein Umzug auf eigene Faust und ohne Zustimmung des Jobcenters erfolgen, werden natürlich keinerlei Umzugskosten übernommen. Auch die Zahlungen für Miete und Nebenkosten bleiben gleich und orientieren sich nicht an den Kosten der neuen Wohnung. Ein solcher Umzug erregt unter Umständen außerdem die Skepsis des Sachbearbeiters, da der sich fragen kann, wie der Umzug finanziert werden konnte. Im schlimmsten Fall werden hier sogar die allgemeinen Hartz-4-Leistungen gestrichen.

Umzug von jungen Erwachsenen

Wenn unter 25-Jährige im Hartz-IV-Bezug ohne Zustimmung des Jobcenters aus dem Elternhaus ausziehen, werden weder Umzugs- noch Wohnungskosten übernommen. Zudem wird auch die Regelleistung für den Lebensunterhalt gekürzt. Für eine Zustimmung zum Auszug aus dem Elternhaus müssen aber schwerwiegende Gründe vorliegen, wie zum Beispiel

  • amtlich dokumentierte unzumutbare Wohn- oder Familienverhältnisse
  • Aufnahme von Arbeit oder Ausbildung an einem weit entfernten Ort
  • Schwangerschaft, Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft

Aufforderung zum Umzug

Häufig fordert das Jobcenter Empfänger von Leistungen nach Hartz IV zum Umzug auf, um die Wohnkosten zu senken. Die bisherigen Mietkosten werden zunächst weitergezahlt, bis eine günstigere Wohnung gefunden worden ist – aber nur maximal sechs Monate lang. Danach übernimmt das Amt nur noch den „angemessenen“ Teil der Miete. Ausnahmsweise kann die bisherige Miete weitergezahlt werden, wenn ein Umzug für den Bezieher von Hartz IV unzumutbar wäre. Gründe dafür können beispielsweise Krankheit, Behinderung oder fortgeschrittenes Alter sein. Auch wenn nach ärztlichem oder psychologischem Gutachten ein mit dem Umzug verbundener Schulwechsel für Kinder nicht zu verkraften wäre, ist ein Verbleib in der bisherigen Wohnung möglich.